Aktuelles
Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs sind nur die Provisionen, die ein Vertreter für Vermittlungs- und Abschlusstätigkeiten erhält. Dabei sind nur Provisionsverluste ausgleichsrelevant, die als Entgelt für die Schaffung eines Kundenstamms gezahlt werden. Provisionen für verwaltende Tätigkeiten wie die Bestandspflege sind dagegen kein Entgelt zur Schaffung eines Kundenstamms und somit nicht ausgleichsfähig.