Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Aktuelles

Verrichten Vereinsmitglieder für den Verein Tätigkeiten, die üblicherweise in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden, so sind diese Vereinsmitglieder im Regelfall gesetzlich unfallversichert. Das gilt allerdings nicht, wenn das Mitglied im Rahmen seiner Mitgliedspflichten tätig wird. Im zugrunde liegenden Fall gehörte der Vorsitzende eines Heimatvereins auch dem sogenannten Zeltausschuss an, der für den entgeltlichen Verleih des vereinseigenen Zeltes zuständig ist. Beim Aufbau dieses Zeltes für einen anderen Verein stürzte der Mann aus ca. 4 Meter Höhe von der Leiter und verletzte sich tödlich. Die von der Witwe beantragte Anerkennung als Arbeitsunfall lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Der Verstorbene sei nicht freiwillig versichert gewesen. Zudem sei er für den Verein in der Weise tätig geworden, wie es von ihm als Zeltwart habe erwartet werden können, so dass er nicht wie ein Beschäftigter tätig geworden sei. Die Richter beider Instanzen gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Wird jemand im Rahmen seiner Vereinspflichten tätig, so ist er hierbei nicht gesetzlich unfallversichert. Die Mitgliedspflichten können sich aus der Vereinssatzung oder aufgrund allgemeiner Vereinsübung ergeben und sind nicht notwendig für alle Mitglieder gleich.