Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Studierende können von ihren Eltern keine Unterhaltszahlungen verlangen, wenn sie ihren Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken können – und zwar obwohl diese zum Teil als Darlehen gewährt werden. Im zugrunde liegenden Falle zahlte der Vater einer 21 Jahre alten Studentin dieser monatlich etwa 210 Euro Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium verlangt die junge Frau eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf rund 380 Euro. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt werden, hat die Studentin bisher nicht gestellt, unter anderem um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden. Das OLG Hamm bestätigte jetzt die für den Vater der Studentin günstige Entscheidung der Vorinstanz. Denn die Studentin habe gar keinen erhöhten Unterhaltsbedarf. BAföG-Leistungen seien nämlich unterhaltsrechtliches Einkommen. Im Unterhaltsrecht hat der Verpflichtete das Recht unter Umständen, ein Darlehen aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Insofern sei es der Studentin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehen gewährt. Das Darlehen sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehens erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehensverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar.