Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Nutzt der Arbeitnehmer die Rufbereitschaft für einen Spaziergang mit seinem Hund und kommt es dabei infolge eines dienstlichen Telefonats zu einem Sturz, so stellt dieser Vorfall ein Arbeitsunfall dar. Es liegt im Wesen der Rufbereitschaft, dass ein dienstlicher Anruf stets während einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Dies bedeutet aber auch, dass der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft einen auf seinem Diensthandy eingehenden Anruf bei jedweder Tätigkeit, die er zu dieser Zeit gerade ausübt, und an jedem Ort, an dem er sich bei Eingang des Anrufs gerade aufhält, annehmen muss. Angesichts dessen erscheint es nicht sachgerecht, für die Frage des Versicherungsschutzes darauf abzustellen, ob der Schaden auch dann noch eingetreten wäre, wenn die zur Zeit des Anrufs ausgeübte private Tätigkeit hinweggedacht wird.