Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Stürzt ein Unternehmer im Treppenhaus seines Geschäftshauses, wenn er die Geschäftspost aus dem Briefkasten holt, ist dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dies gilt auch dann, wenn er das Gebäude zudem privat als Wohnhaus nutzt. Im zugrunde liegenden Falle war der Betroffene Inhaber einer Kfz-Werkstatt. Daneben handelte er noch mit Kfz-Zubehör und leitete ein Taxi-/Mietwagenunternehmen. Als Unternehmer war er bei der gegnerischen Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG) unfallversichert. Die Privatwohnung des Klägers und die Werkstatt befanden sich im selben Gebäude, Wohnräume und Büro lagen im ersten Stock. Im Juli 2011 holte der Betroffene nach Ende seiner Tätigkeit in der Werkstatt die Geschäftspost aus dem Briefkasten im Erdgeschoss, die er in sein Büro bringen wollte. Auf dem Rückweg stürzte er auf der (einzigen) Treppe, die vom Erd- in das Obergeschoß führt. Dabei brach er sich sein rechtes Schienbein und wurde anschließend mehrfach operiert. Die BG lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab. Sie war der Ansicht, der Verunfallte habe seine Arbeit in der Werkstätte bereits beendet, als er die Treppe hochgestiegen sei. Dass er vor Feierabend noch Post ins Büro habe bringen wollen, begründe keinen Versicherungsschutz.