Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

de
06251 84 29 0

Aktuelles

Ein arbeitslos gewordener Grenzgänger kann Arbeitslosenunterstützung nur in seinem Wohnmitgliedstaat beziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zum Staat seiner letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten hat. Der EuGH hält an seiner bisherigen Auffassung zur Auslegung der früheren Verordnung nicht mehr fest. Hiernach konnte der Grenzgänger den Mitgliedstaat wählen, in dem er sich der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen und von dem er eine Leistung bei Arbeitslosigkeit beziehen wollte (Urteil v. 12.06.1986 -C-1/85). Die Bestimmungen der neuen Verordnung sind nicht mehr im Licht der früheren Rechtsprechung auszulegen. Denn es fehlt die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, im Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung Arbeitslosenunterstützung zu erhalten. Die spiegelt den Willen des Verordnungsgebers wider, die Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung des Gerichtshofs zu begrenzen. Folglich gilt die Regel, wonach Arbeitslosenunterstützung durch den Wohnmitgliedstaat gewährt wird, auch für vollarbeitslose Grenzgänger, die zum Staat ihrer letzten Beschäftigung besonders enge Bindungen beibehalten haben. Die Möglichkeit, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung dieses Staates zur Verfügung zu stellen, bezieht sich nicht auf die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung durch diesen Staat, sondern nur auf die Inanspruchnahme seiner Wiedereingliederungsleistungen. Diesem Ergebnis steht auch nicht das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit entgegen. Denn der AEU-Vertrag sieht eine Koordinierung und keine Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Das Fehlen einer Übergangsbestimmung führt der Gerichtshof auf ein Versäumnis während des Rechtsetzungsverfahrens zurück. Die Übergangsbestimmung der neuen Verordnung ist daher auf die Grenzgänger anzuwenden, die wegen der im Mitgliedstaat ihrer letzten Beschäftigung beibehaltenen Bindungen von diesem auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften Arbeitslosenunterstützung erhalten, solange sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert. Der Begriff des „unverändert gebliebenen Sachverhalts“ in diesem Sinne ist anhand der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu beurteilen.