Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Werden einem SGB-II-Empfänger als Sanktion die Leistungen für Unterkunfts- und Heizaufwendungen entzogen(etwa auf Basis von § 31 Abs 5 Satz 2 SGB II aF, nach der das Arbeitslosengeld II für unter 25 Jährige bei wiederholten Pflichtverletzungen (z.B. Weigerung der Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme) um 100 € gemindert wird), so erhöht dies den Bedarf der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden übrigen Hilfeempfänger. In Höhe des weggefallenen Mietkostenanteils müssen den Mitbewohnern weitere Leistungen zur Verfügung gestellt werden - auch wenn die Sanktion dadurch teilweise ins Leere läuft. Die Vorschrift sieht nämlich keine nur anteilige Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Nutzung einer Wohnung durch mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft vor. Zwar ist für den Regelfall davon auszugehen, dass die KdU unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Dies gilt jedoch, trotz gemeinsamer Nutzung einer Wohnung, ausnahmsweise nicht, wenn bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen.