Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Eine Briefmarken- oder Münzsammlung wird bei der Berechnung von Hartz IV angerechnet - auch wenn sie mit viel Verlust verkauft werden muss, schließlich sei die Münzsammlung des klagenden Mannes ein verwertbarer Vermögensgegenstand. Das Jobcenter hatte dem ehemaligen Bauingenieur Arbeitslosengeld II für ein halbes Jahr nur als Darlehen gewährt und dies mit der Münzsammlung des Mannes im Wert von rund 21.000 EUR begründet. Der Bauingenieur aber verlangte die Hartz IV-Leistungen als Zuschuss und klagte. Er argumentierte, ein Verkauf der Sammlung sei unwirtschaftlich, da er rund 27.000 EUR bezahlt habe. Er führte das Argument ins Feld, daass ein Hartz IV-Empfänger, welcher eine eigene angemessene Wohnung bewohnt, diese nicht verkaufen muss, wenn dies nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist. Der vorsitzende Richter hingegen betonte ausdrücklich, dass bei frei handelbaren Vermögensgegenständen keine feste Grenze der Unwirtschaftlichkeit gezogen werden könne. Nach eigenen Angaben besaß der Mann rund 240 Münzen, darunter Taler aus dem 16. Jahrhundert. Etwa 50 Münzen habe er mit einem Verlust von rund 35 % verkaufen müssen.