Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Wer eine fremde Firmenkantine nutzt, tut dies auf eigenes Risiko. Eine Lehrerin, die auf dem Rückweg zur Schule im Treppenhaus eines Nebengebäudes stürzte, blieb damit ohne Versicherungsschutz. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte diese nicht als Arbeitsunfall an. Sie argumentierte, dass die Wege zur Aufnahme des Mittagstisches zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz stünden, dieser jedoch mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Kantine befindet, ende. Gerade die Außentür eines Gebäudes bietet bei der weit verbreiteten Bauweise für Gaststätten und Kantinen ein eindeutiges sowie objektives Abgrenzungskriterium. Unerheblich ist, wer der Inhaber des Gebäudes ist bzw. ob es zu öffentlich- rechtlichen Zwecken betrieben oder privat genutzt wird. Ob die Lehrerin das Gebäude berechtigt betreten hat, ist nicht von Bedeutung.