Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Die Agentur für Arbeit darf bei einem Bezieher von ALG II-Leistungen einen Drogentest zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen, wenn genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit bestehen. im konkreten Falle hatte eine jahrelang arbeitslose Empfängerin von ALG II-Leistungen geklagt, nachdem das Jobcenter Heidelberg einen solchen Test zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Klärung einer möglichen Sucht veranlasst hatte. Die Frau sah darin einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr Persönlichkeitsrecht und forderte eine Entschädigung von 1000 Euro. Ein Anspruch auf Geldentschädigung wurde wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts abgelehnt. Zwar wurde durch die Durchführung einer Blut- und Urinuntersuchung rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Jedoch bewertet die Kammer den Eingriff unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als nicht derart schwerwiegend, dass er nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Denn die für die Klägerin nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs halten sich in verhältnismäßig engen Grenzen. Insoweit fällt wesentlich ins Gewicht, dass die Information über den gegenüber der Klägerin aufgekommenen und von ihr als besonders diskriminierend und herabwürdigend empfundenen Verdacht der Suchtmitteleinnahme nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist.