Fachanwälte Dallhammer und Kellermann in Bensheim

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Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert. Diesem Beschluss zugrunde lag folgender Sachverhalt: Durch einen starken Hagelschauer sei beim Antragssteller eine – zuvor ordnungsgemäß geschlossene – Kelleraußentür durch den außen liegenden Hagel aufgedrückt worden und eine erhebliche Menge an Hagelkörnern in den Keller eingedrungen. Als diese geschmolzen seien, habe das Schmelzwasser Hausratgegenstände beschädigt. Die beabsichtigte Klage hat nach Ansicht des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg, da es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden handle. Nach § 5 Nr. 1 VHB 2008 seien nicht alle Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen Schäden, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden seien. Danach sei Voraussetzung der Leistungspflicht eine Zerstörung oder Beschädigung von versicherten Sachen durch die unmittelbare Einwirkung des Hagels auf die Sachen selbst oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden, oder dadurch, dass der Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft oder auf Gebäude, in denen sie sich befinden oder als Folge eines Schadens der vorgenannten Art. Der hier umstrittene Schaden sei nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels (Eiskörner) auf Hausratgegenstände entstanden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Zwischen Schmelzwasser und Hagel bestehe keine Identität, ein Nässeschaden sei kein unmittelbarer Hagelschaden.